“Steht mir ein freier Tag vor den Abschlussprüfungen zu?”
laut ZÄK und gesetzlicher Regelung:
An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag (§ 15 Abs. 1).
Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich aufeinander fallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil.
Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält.
Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z. B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag, Feiertag oder Berufsschule), besteht kein Freistellungsanspruch.
(schriftlich 60 Minuten / 25% der Gesamtnote / ZAS-Inhalte)
(schriftlich 60 Minuten / 10% der Gesamtnote / ZAS-, LEA- und WPM-Inhalte)
(schriftlich 120 Minuten / 25% der Gesamtnote / LEA- und WPM-Inhalte)
(schriftlich 60 Minuten / 10% der Gesamtnote / WPM-Inhalte)
(Auftragsbezogenes Fachgespräch ca. 45-60 Minuten mit 15 Min Vorbereitung /
30% der Gesamtnote / nur ZAS)
Fehlzeiten ab 180 Fehlstunden in der Schule während der gesamten Ausbildungsdauer oder 45 Tage in der Praxis gefährden die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil II. Bei einem 2-Jahres-Vertrag dürfen 120 Fehlstunden oder 30 Fehltage in der Praxis nicht überschritten werden.
Der letzte Prüfungsteil (praktische Prüfung) liegt ca. 2 Monate nach dem
letzten schriftlichen Prüfungsteil GAP II.
Die Anmeldung findet jeweils ca. 2 Monate vor den schriftlichen Terminen der Abschlussprüfungsteile statt.
https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/bereich/praxisteam/ausbildung-zur-zum-zfa/
https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/fuer-die-praxis-ausbildung
Klicken den LINK an, dann DOKUMENTE an, dann können Sie die aktuelle Prüfungsordnung einsehen.
"Das Berichtsheft ist nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes zu führen, dem Chef oder der Chefin vorzulegen und muss von diesem unterschrieben werden. Für die Teilnahme an der Abschlussprüfung hingegen müssen Berichte gefertigt werden.
Die Chefin oder der Chef bestätigt auf einem entsprechenden Formular, dass ihr oder ihm diese Berichte vorgelegt worden sind und dieses Formular wird den Anmeldeformularen beigefügt."
© Walter-Eucken-Berufskolleg Düsseldorf
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